Grundlage der Gebührenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich in vorprozessualen und prozessualen zivilrechtlichen Angelegenheiten in der Regel nach dem Gegenstandswert.

Der Gebührensatz (0,1 bis 3,0) für außerprozessuale Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach Art, Schwierigkeit und Umfang der Sache.

 

Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Rechtsanwalt - sofern der Auftraggeber Verbraucher ist - höchstens eine Gebühr in Höhe von netto 250,00 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens netto 190,00 Euro, sofern keine gesonderte Gebührenvereinbarung getroffen wird.

 

Gem. § 9 RVG ist der Rechtsanwalt ermächtigt, einen angemessen Vorschuss zu erheben.

 

Bitte beachten Sie, dass telefonische Auskünfte und Erklärungen erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich sind.